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Artikel 91 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Schluss der Beratung

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte
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Artikel 91 GO · Schluss der Beratung

1. Wird das Wort in der offenen Beratung nicht mehr verlangt oder ist der Ratsentscheid auf Schluss der Diskussion wirksam geworden, so erklärt das Landratspräsidium die Beratung als abgeschlossen. Nach dieser Erklärung darf niemand mehr das Wort zur Sache ergreifen.

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