2.3121
GO
CH-UR
Artikel 87 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Worterteilung
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte
Artikel 87 GO · Worterteilung
1. Das Wort wird vom Landratspräsidium erteilt, und zwar nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
2. Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatter oder -berichterstatterinnen und der Mitglieder des Regierungsrats darf niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen. Das Landratspräsidium kann ausnahmsweise erneut das Wort erteilen.
3. Kein Redner und keine Rednerin darf unterbrochen werden. Vorbehalten bleibt das Recht des Landratspräsidiums, nach der Bestimmung über die Rededisziplin einzugreifen.
4. Will sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen oder einen Antrag stellen, so führt während dieser Zeit das Vizepräsidium den Vorsitz.