2.3121
GO
CH-UR
Artikel 85 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Eintretensfrage
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte
Artikel 85 GO · Eintretensfrage
1. Bei allen Geschäften ist zuerst die Eintretensfrage zu entscheiden.
2. Auf gesonderte Beratung und Entscheidung der Eintretensfrage kann verzichtet werden, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht.
3. Nach Beginn der Beratung in der Sache kann kein Antrag auf Nichteintreten mehr gestellt werden. Das Recht, die Ablehnung des Geschäfts zu beantragen, bleibt davon unberührt.