2.3121
GO
CH-UR
Artikel 84 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einleitung
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte
Artikel 84 GO · Einleitung
1. Das Landratspräsidium erklärt die Behandlung des zur Beratung stehenden Ratsgeschäftes als eröffnet. Es erteilt das Wort zur Eintretensfrage.