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2.3121 GO CH-UR

Artikel 84 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einleitung

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte
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Artikel 84 GO · Einleitung

1. Das Landratspräsidium erklärt die Behandlung des zur Beratung stehenden Ratsgeschäftes als eröffnet. Es erteilt das Wort zur Eintretensfrage.

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