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Artikel 83 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Beschlussfähigkeit

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Vorfragen
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Artikel 83 GO · Beschlussfähigkeit

1. Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2. Das Landratspräsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

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