2.3121
GO
CH-UR
Artikel 83 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Beschlussfähigkeit
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Vorfragen
Artikel 83 GO · Beschlussfähigkeit
1. Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Das Landratspräsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.