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Artikel 82 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Traktandenliste

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Vorfragen
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Artikel 82 GO · Traktandenliste

1. Bei der Eröffnung der Sitzung unterbreitet das Landratspräsidium dem Landrat die Traktandenliste zur Genehmigung.

2. Die Aufnahme neuer Geschäfte vor erfolgter Genehmigung und die Veränderung der Traktandenliste nach der Genehmigung bedürfen des absoluten Mehrs.

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