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2.3121 GO CH-UR

Artikel 81 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Bild- und Tonaufnahmen

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
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Artikel 81 GO · Bild- und Tonaufnahmen

1. Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig.

2. Tonaufnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Landratspräsidium kann Tonaufnahmen ausnahmsweise untersagen.

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