2.3121
GO
CH-UR
Artikel 81 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Bild- und Tonaufnahmen
Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
Artikel 81 GO · Bild- und Tonaufnahmen
1. Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig.
2. Tonaufnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Landratspräsidium kann Tonaufnahmen ausnahmsweise untersagen.