2.3121
GO
CH-UR
Artikel 8 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Amtsdauer und Amtsantritt
Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder
Artikel 8 GO · Amtsdauer und Amtsantritt
1. Die Mitglieder des Landrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie treten ihr Amt am 1. Juni an.