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2.3121 GO CH-UR

Artikel 8 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Amtsdauer und Amtsantritt

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder
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Artikel 8 GO · Amtsdauer und Amtsantritt

1. Die Mitglieder des Landrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie treten ihr Amt am 1. Juni an.

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