2.3121
GO
CH-UR
Artikel 78 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Öffentlichkeit
Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
Artikel 78 GO · Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
2. Begnadigungsgesuche werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.
3. Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in anderen Fällen ausschliessen. Derartige Anträge werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen.