Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 78 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Öffentlichkeit

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 78 GO · Öffentlichkeit

1. Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

2. Begnadigungsgesuche werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.

3. Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in anderen Fällen ausschliessen. Derartige Anträge werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen.

← Artikel 77 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 79 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →