2.3121
GO
CH-UR
Artikel 77 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Teilnahme des Obergerichtspräsidiums
Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
Artikel 77 GO · Teilnahme des Obergerichtspräsidiums
1. Das Obergerichtspräsidium hat die Geschäfte des Gerichts, namentlich den Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege und die Finanzgeschäfte der Justizverwaltung, im Landrat selbst zu vertreten.
2. Das Landratspräsidium kann das Obergerichtspräsidium zur Teilnahme verpflichten.