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2.3121 GO CH-UR

Artikel 76 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Teilnahme der Regierungsmitglieder

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
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Artikel 76 GO · Teilnahme der Regierungsmitglieder

1. Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen an den Sitzungen des Landrats mit beratender Stimme teil.

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