2.3121
GO
CH-UR
Artikel 75 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Sitzordnung
Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
Artikel 75 GO · Sitzordnung
1. Das Ratspräsidium, das Vizepräsidium, die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, das jeweilige Kommissionspräsidium, die Mitglieder des Regierungsrats und der Protokollführer oder die Protokollführerin nehmen die für sie bestimmten Sitzplätze ein.
2. Die übrigen Ratsmitglieder sitzen entsprechend ihrer Fraktionszugehörigkeit. Die Ratsleitung legt die Sitzordnung auf Vorschlag des Ratssekretariats fest.
3. Für die konstituierende Sitzung bestimmt das Ratssekretariat die Sitzordnung. Dabei sind die Bestimmungen dieses Artikels möglichst zu beachten.
4. Ratsmitglieder, die einen parlamentarischen Vorstoss zu begründen haben, nehmen den für das Kommissionspräsidium bestimmten Platz ein.