2.3121
GO
CH-UR
Artikel 73 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Archivierung
Sitzungen Des Landrats - Geschäfte
Artikel 73 GO · Archivierung
1. Die Standeskanzlei und danach das Staatsarchiv archivieren die Akten des Landrats.
2. Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeutsame Akten abzuliefern.
3. Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei zur Entsorgung übergeben.