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Artikel 73 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Archivierung

Sitzungen Des Landrats - Geschäfte
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Artikel 73 GO · Archivierung

1. Die Standeskanzlei und danach das Staatsarchiv archivieren die Akten des Landrats.

2. Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeutsame Akten abzuliefern.

3. Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei zur Entsorgung übergeben.

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