2.3121
GO
CH-UR
Artikel 72 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Unterlagen: Bei Rechtserlassen
Sitzungen Des Landrats - Geschäfte
Artikel 72 GO · Unterlagen: Bei Rechtserlassen
1. Jedes Mitglied des Landrats erhält ohne Weiteres die Liste der Behörden und Organisationen, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, und die Liste der eingegangenen Vernehmlassungen.
2. Zudem hat jedes Mitglied des Landrats das Recht, die Vernehmlassungen zu einem Geschäft, das im Landrat behandelt wird, bei der zuständigen Direktion einzusehen oder zu bestellen.
3. Bei umfangreichen Änderungen eines Rechtserlasses sind die Änderungen im Zusammenhang mit dem gesamten Erlass anschaulich darzustellen.