Artikel 71 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Unterlagen: Im Allgemeinen
Artikel 71 GO · Unterlagen: Im Allgemeinen
1. Die Beratungsunterlagen sind den Ratsmitgliedern so frühzeitig zugänglich zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.
2. Botschaften und Berichte des Regierungsrats bzw. des Obergerichts sollen den Mitgliedern des Landrats spätestens drei Wochen, umfangreiche Geschäfte spätestens sechs Wochen, Anträge der Kommissionen spätestens zwei Wochen vor Sessionsbeginn zugänglich gemacht werden.
3. Die Standeskanzlei bedient den Landrat mit diesen Unterlagen, indem sie diese den Ratsmitgliedern auf einem geschützten Informatiksystem zugänglich macht. Die Ratsleitung bestimmt die Fälle, in denen Unterlagen zusätzlich in Papierform zugestellt werden. Jedes Ratsmitglied kann zudem jeweils auf Beginn des Kalenderjahrs oder eines Amtsjahrs verlangen, dass ihm die Unterlagen in Papierform zugestellt werden. Eine Genehmigung der Ratsleitung ist nicht erforderlich.
4. Verzichtet ein Ratsmitglied auf die Zustellung der Unterlagen in Papierform, wird pro Halbjahr eine Entschädigung von 100 Franken ausgerichtet.