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Artikel 70 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Geschäftsverzeichnis

Sitzungen Des Landrats - Geschäfte
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Artikel 70 GO · Geschäftsverzeichnis

1. Das Ratssekretariat führt ein Verzeichnis der Geschäfte, die beim Landrat hängig sind. Das Geschäftsverzeichnis ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

2. Es arbeitet dabei mit der Standeskanzlei zusammen.

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