Artikel 69 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Geschäftsplanung
Artikel 69 GO · Geschäftsplanung
1. Die Ratsleitung erarbeitet eine Jahresplanung der zu behandelnden Landratsgeschäfte. Sie passt diese Planung regelmässig an und bedient die Fraktionspräsidien und die Präsidien der ständigen Kommissionen damit.
2. Grundlage für die Geschäftsplanung sind
a) die nach der Gesetzgebung vorgesehenen, wiederkehrenden Landratsgeschäfte
b) die Botschaften des Regierungsrats, die regelmässig einen Bericht zur Sache und einen Antrag dazu enthalten
c) besondere Berichte des Regierungsrats, die in der Geschäftsordnung vorgesehen sind
d) die eingereichten, aber noch nicht erledigten parlamentarischen Vorstösse
e) weitere Geschäfte, die der Landrat nach der Geschäftsordnung zu erledigen hat, wie Wahlen und dergleichen
3. Als Grundlage für die Geschäftsplanung unterbreitet der Regierungsrat der Ratsleitung rechtzeitig eine Übersicht über die geplanten Landratsgeschäfte.