2.3121
GO
CH-UR
Artikel 68 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einberufung zur einzelnen Session
Sitzungen Des Landrats - Sessionen
Artikel 68 GO · Einberufung zur einzelnen Session
1. Der Landrat soll spätestens 14 Tage vor Sessionsbeginn einberufen werden.
2. Die Ratsleitung beruft den Landrat zur Session ein, indem sie den Zeitpunkt, den Ort und die Traktanden für die Session festlegt. Dazu hört sie den Regierungsrat vorher an.
3. Eine ausserordentliche Session ist einzuberufen, wenn das Landratspräsidium das anordnet oder wenn 15 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat das verlangen und die zu behandelnden Geschäfte nennen. Gestützt darauf verfährt die Ratsleitung nach Absatz 1.
4. Das Ratssekretariat veröffentlicht die Einberufung mit der Traktandenliste im Amtsblatt, nachdem der Landrat damit bedient ist.