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2.3121 GO CH-UR

Artikel 65 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgaben

Organisation - Ratsdienste - Standeskanzlei
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Artikel 65 GO · Aufgaben

1. Die Standeskanzlei besorgt die administrativen Sekretariatsarbeiten des Landrats, soweit sie nicht dem Ratssekretariat oder dem Landweibel obliegen.

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