2.3121
GO
CH-UR
Artikel 64 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgaben
Organisation - Ratsdienste - Landweibel
Artikel 64 GO · Aufgaben
1. Der Landweibel bedient den Landrat, das Landratspräsidium, die Ratsleitung und die landrätlichen Kommissionen.
2. Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung, soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt.