Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 64 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgaben

Organisation - Ratsdienste - Landweibel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 64 GO · Aufgaben

1. Der Landweibel bedient den Landrat, das Landratspräsidium, die Ratsleitung und die landrätlichen Kommissionen.

2. Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung, soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt.

← Artikel 63 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 65 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →