Artikel 63 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgaben
Artikel 63 GO · Aufgaben
1. Im Rahmen der Geschäftsordnung des Landrats bestimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die das Ratssekretariat zu erfüllen hat.
2. Das Ratssekretariat hat namentlich
a) das Protokoll im Ratsplenum zu führen
b) die Kommissionssitzungen zu planen, zu organisieren und zu koordinieren
c) die Sekretariatsarbeit für die ständigen und nicht ständigen Kommissionen zu besorgen, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht
d) Dokumentationsaufträge und weitere Aufträge des Landratspräsidiums, der Ratsleitung oder einzelner Kommissionspräsidien zu erfüllen. Umfangreiche Aufträge einzelner Kommissionspräsidien sind vorgängig vom Landratspräsidium zu genehmigen
e) den Landrat, die Ratsleitung und das Landratspräsidium in Rechts- und Verfahrensfragen zu beraten, soweit hiefür nicht der Rechts- und Beschwerdedienst beansprucht wird