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2.3121 GO CH-UR

Artikel 62 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Wahl und Unterstellung

Organisation - Ratsdienste - Ratssekretariat
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Artikel 62 GO · Wahl und Unterstellung

1. Der Landrat wählt auf Antrag der Ratsleitung das Ratssekretariat, das ausschliesslich dem Landrat, der Ratsleitung, dem Landratspräsidium und den Kommissionen zur Verfügung steht.

2. Das Ratssekretariat wird im Auftragsverhältnis nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) beschäftigt oder nach der Personalverordnung (RB 2.4211) angestellt.

3. Das Ratssekretariat ist fachlich dem Landratspräsidium unterstellt. Administrativ ist es der Standeskanzlei angegliedert.

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