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2.3121 GO CH-UR

Artikel 61 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)

Organisation - Die Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
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Artikel 61 GO · Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)

1. Der Landrat kann nach den Bestimmungen der Landratsverordnung (RB 2.3111) eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.

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