2.3121
GO
CH-UR
Artikel 60 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Wahl, Amtsdauer und Berichterstattung
Organisation - Die Kommissionen - Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen
Artikel 60 GO · Wahl, Amtsdauer und Berichterstattung
1. Die entsprechende Sachkommission wählt aus ihren Reihen die Vertretung in jene interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, die ihr Sachgebiet betreffen. Die Namen der Gewählten sind umgehend der Standeskanzlei zu melden.
2. Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, werden diese Vertretungen für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Landrats gewählt.
3. Die Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen erstattet dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie bestimmt die Form und die Art der Berichterstattung.
4. Die Berichte der Vertretungen werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.