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Artikel 6 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Eid und Gelübde: Eid

Konstituierung - Eid und Gelübde
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Artikel 6 GO · Eid und Gelübde: Eid

1. Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»

2. Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand und sprechen dem Landratspräsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden - was mir soeben vorgelesen wurde - Ich schwöre, dies alles zu halten - so wahr mir Gott helfe.»

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