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2.3121 GO CH-UR

Artikel 59 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgabe und Amtsdauer

Organisation - Die Kommissionen - Nichtständige Kommissionen
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Artikel 59 GO · Aufgabe und Amtsdauer

1. Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt worden ist.

2. Ihre Amtsdauer erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrags.

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