2.3121
GO
CH-UR
Artikel 59 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgabe und Amtsdauer
Organisation - Die Kommissionen - Nichtständige Kommissionen
Artikel 59 GO · Aufgabe und Amtsdauer
1. Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt worden ist.
2. Ihre Amtsdauer erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrags.