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2.3121 GO CH-UR

Artikel 55 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Sachkommissionen: Aufgaben im Allgemeinen

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen
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Artikel 55 GO · Sachkommissionen: Aufgaben im Allgemeinen

1. Die Sachkommissionen prüfen alle Sachgeschäfte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt und die nicht zum Aufgabenbereich der Staatspolitischen oder der Finanzkommission gehören. Als Sachgeschäfte gelten auch schriftliche Berichte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt.

2. Jede Sachkommission prüft jene Geschäfte, die ihrer sachverwandten regierungsrätlichen Direktion entstammen.

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