2.3121
GO
CH-UR
Artikel 54 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Finanzkommission
Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen
Artikel 54 GO · Finanzkommission
1. Die Finanzkommission
a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den gesamten Finanzhaushalt
b) * prüft das Budget und die Rechnung der Kantonsverwaltung sowie der Justizverwaltung
c) prüft sämtliche Vorschuss- und Nachtragskreditbegehren
d) prüft den Finanzhaushalt des Kantonsspitals
e) * berät den Finanzplan der Kantonsverwaltung und Justizverwaltung
f) * prüft alle Geschäfte, die sich auf die Gesetzgebung über die Urner Kantonalbank stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird
2. Zudem übernimmt die Finanzkommission die Aufgaben der Sachkommission für die Finanzdirektion.