Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 53 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Staatspolitische Kommission

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 53 GO · Staatspolitische Kommission

1. Die Staatspolitische Kommission

a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung des Regierungsrats und der Kantonsverwaltung

b) bearbeitet übergeordnete politische Ziele und Leitsätze des Landrats

c) berät die regierungsrätlichen Planungen, die dem Landrat zur Kenntnis zu bringen sind, namentlich das Regierungsprogramm, soweit nicht ausdrücklich eine andere Kommission dafür zuständig ist

d) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den Geschäftsgang der Gerichte

e) prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrats über die Kantonsverwaltung und jenen des Obergerichts über die Rechtspflege im Kanton Uri

f) prüft Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie gegen deren Mitglieder, soweit die Gesetzgebung den Landrat als zuständig erklärt

g) überwacht die Geschäftsführung des Kantonsspitals

h) bearbeitet weitere Geschäfte, die mit der allgemeinen Oberaufsicht des Landrats zusammenhängen

i) * prüft den Antrag zur Wahl des Bankrats

2. Zudem übernimmt die Staatspolitische Kommission die Aufgaben der Sachkommission für das Landammannamt.

← Artikel 52 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 54 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →