2.3121
GO
CH-UR
Artikel 52 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Mitbericht anderer Kommissionen
Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
Artikel 52 GO · Mitbericht anderer Kommissionen
1. Kommissionen, die von einem Sachgeschäft einer anderen Kommission mitbetroffen sind, können das Geschäft ebenfalls prüfen und der federführenden Kommission einen Mitbericht zustellen.
2. Um die Rechte der mitbetroffenen Kommissionen nach Absatz 1 zu gewährleisten, führt das Ratssekretariat eine Liste sämtlicher zugeordneter Sachgeschäfte. Es stellt diese Liste sämtlichen Kommissionen rechtzeitig zu.
3. Kommissionen, die von ihrem Recht nach dieser Bestimmung Gebrauch machen wollen, teilen das unverzüglich der federführenden Kommission und dem Ratspräsidium mit.
4. Darüber hinaus kann die federführende Kommission die mitbetroffene Kommission von sich aus zu einem Mitbericht einladen.