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2.3121 GO CH-UR

Artikel 51 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Berichterstattung an den Landrat

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
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Artikel 51 GO · Berichterstattung an den Landrat

1. Die Präsidien der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2. Diese Berichte werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.

3. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrats und über dessen Entwicklung.

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