2.3121
GO
CH-UR
Artikel 51 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Berichterstattung an den Landrat
Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
Artikel 51 GO · Berichterstattung an den Landrat
1. Die Präsidien der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2. Diese Berichte werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.
3. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrats und über dessen Entwicklung.