2.3121
GO
CH-UR
Artikel 50 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Amtsdauer
Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
Artikel 50 GO · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind Wiederwahlen möglich.