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2.3121 GO CH-UR

Artikel 50 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Amtsdauer

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
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Artikel 50 GO · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind Wiederwahlen möglich.

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