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Artikel 5 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Eid und Gelübde: Allgemeines

Konstituierung - Eid und Gelübde
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Artikel 5 GO · Eid und Gelübde: Allgemeines

1. Ein Mitglied, das weder den Eid leistet noch das Gelübde ablegt, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.

2. Bei der Leistung des Eides oder des Gelübdes erheben sich alle im Saal Anwesenden von den Sitzen.

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