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2.3121 GO CH-UR

Artikel 49 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Zusammensetzung

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
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Artikel 49 GO · Zusammensetzung

1. Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben Mitgliedern.

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