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2.3121 GO CH-UR

Artikel 48 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Arten

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
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Artikel 48 GO · Arten

1. Der Landrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und die Mitglieder der folgenden ständigen Kommissionen

a) Aufsichtskommissionen

1. Staatspolitische Kommission

2. Finanzkommission

b) Sachkommissionen

1. Baukommission

2. Bildungs- und Kulturkommission

3. Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission

4. Justizkommission

5. Sicherheitskommission

6. Volkswirtschaftskommission

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