2.3121
GO
CH-UR
Artikel 47 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Sekretariat
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 47 GO · Sekretariat
1. Das Ratssekretariat nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
2. Es führt das Protokoll, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht.