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2.3121 GO CH-UR

Artikel 46 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Zusammenwirken

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 46 GO · Zusammenwirken

1. Die Präsidien der ständigen Kommissionen besprechen Abgrenzungen und gegenseitige Ergänzungen der Kommissionstätigkeit.

2. Das Landratspräsidium lädt die Kommissionspräsidien bei Bedarf zu einer Sitzung ein, jährlich jedoch mindestens einmal.

3. Das Ratspräsidium führt den Vorsitz und entscheidet allfällige Streitigkeiten nach Absatz 1. Es sorgt für die Koordination der Aufgaben, die den Kommissionen einerseits und der Ratsleitung anderseits übertragen sind.

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