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2.3121 GO CH-UR

Artikel 45 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Geheimhaltungspflicht

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 45 GO · Geheimhaltungspflicht

1. Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.

2. Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind vertraulich zu behandeln.

3. Die Kommission bestimmt, wem die Protokolle zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise kann das Kommissionspräsidium darüber entscheiden; es hat die Kommission nachträglich über seinen Entscheid zu orientieren.

4. Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Kommission zu orientieren.

5. Soweit das Amtsgeheimnis betroffen ist, richtet sich die Geheimhaltungspflicht nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111).

6. Nach Erledigung der Arbeit in der Kommission sind vertrauliche Kommissionsakten geheim zu halten. Sie können der Standeskanzlei abgeliefert werden.

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