2.3121
GO
CH-UR
Artikel 43 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Auskunftsrecht
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 43 GO · Auskunftsrecht
1. Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungsratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden.