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2.3121 GO CH-UR

Artikel 43 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Auskunftsrecht

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 43 GO · Auskunftsrecht

1. Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungsratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden.

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