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2.3121 GO CH-UR

Artikel 41 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Beschlüsse

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 41 GO · Beschlüsse

1. Kommissionen sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2. Die Kommissionsanträge sind den Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats schriftlich zuzustellen; Minderheitsanträge sind, sofern dies ausdrücklich verlangt wird, wie folgt aufzunehmen

a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, wenn der Minderheitsantrag zwei Stimmen erhält

b) bei Kommissionen, denen mehr als sieben Mitglieder angehören, wenn der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält

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