2.3121
GO
CH-UR
Artikel 40 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Stimmrecht des Präsidiums
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 GO · Stimmrecht des Präsidiums
1. Das Präsidium nimmt sein Stimmrecht folgendermassen wahr
a) bei offenen Sachabstimmungen stimmt das Präsidium nicht; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid
b) hingegen stimmt das Präsidium bei Wahlen und geheimen Abstimmungen mit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
c) bei der Abstimmung über Minderheitsanträge stimmt das Präsidium mit