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2.3121 GO CH-UR

Artikel 40 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Stimmrecht des Präsidiums

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 40 GO · Stimmrecht des Präsidiums

1. Das Präsidium nimmt sein Stimmrecht folgendermassen wahr

a) bei offenen Sachabstimmungen stimmt das Präsidium nicht; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid

b) hingegen stimmt das Präsidium bei Wahlen und geheimen Abstimmungen mit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los

c) bei der Abstimmung über Minderheitsanträge stimmt das Präsidium mit

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