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2.3121 GO CH-UR

Artikel 39 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Verhandlungen

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 39 GO · Verhandlungen

1. Soweit diese Vorschrift oder die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Regeln anzuwenden, die für die Verhandlungen im Landrat gelten. Abweichend davon gilt Folgendes

a) die Einschränkung, dass niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen darf, gilt nicht

b) Beschlüsse werden stets mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst

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