2.3121
GO
CH-UR
Artikel 38 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einberufung durch Kommissionsmitglieder
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 38 GO · Einberufung durch Kommissionsmitglieder
1. Mitglieder einer Kommission haben das Recht, eine Kommissionssitzung einberufen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, müssen mindestens zwei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen
b) bei Kommissionen mit mehr als sieben Mitgliedern müssen mindestens drei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen
2. Das Begehren ist schriftlich und begründet dem Kommissionspräsidium einzureichen.