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2.3121 GO CH-UR

Artikel 37 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und der Verwaltung: bei Aufsichtskommissionen

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 37 GO · Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und der Verwaltung: bei Aufsichtskommissionen

1. Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission tagen bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich ohne Mitglieder des Regierungsrats und der Verwaltung und ohne Obergerichtspräsidium. Sie laden diese bei Bedarf ein.

2. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Teilnahme der Regierung und der Verwaltung bzw. des Obergerichtspräsidiums an Kommissionssitzungen.

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