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2.3121 GO CH-UR

Artikel 35 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Sitzungsplanung

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 35 GO · Sitzungsplanung

1. Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftsplanung der Ratsleitung.

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