2.3121
GO
CH-UR
Artikel 34 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgaben des Präsidiums und des Vizepräsidiums
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 34 GO · Aufgaben des Präsidiums und des Vizepräsidiums
1. Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direktion bzw. mit dem Obergerichtspräsidium die Einberufung der Kommission, kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zugestellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichterstattung und Antragstellung im Landrat.
2. Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.