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2.3121 GO CH-UR

Artikel 33 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Ersatz

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 33 GO · Ersatz

1. Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen Kommissionen vor.

2. Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.

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