2.3121
GO
CH-UR
Artikel 33 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Ersatz
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 33 GO · Ersatz
1. Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen Kommissionen vor.
2. Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.