2.3121
GO
CH-UR
Artikel 32 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Wahl und Veröffentlichung
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 32 GO · Wahl und Veröffentlichung
1. Der Landrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die ständigen Kommissionen.
2. Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebührender Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen.
3. Das Ratssekretariat veröffentlicht die Zusammensetzung der landrätlichen Kommissionen im Amtsblatt.