Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 31 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Amtszwang

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 31 GO · Amtszwang

1. Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzunehmen.

← Artikel 30 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 32 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →