2.3121
GO
CH-UR
Artikel 30 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Arbeitsweise
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 30 GO · Arbeitsweise
1. Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstellung im Landrat selbstständig.
2. Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.