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2.3121 GO CH-UR

Artikel 30 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Arbeitsweise

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 30 GO · Arbeitsweise

1. Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstellung im Landrat selbstständig.

2. Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.

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